Satzung des Vereins Bridge-Treff Telgte

 

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte der Mitglieder

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe des Verein

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Schieds- und Disziplinargericht

§ 14 Satzungsänderungen

§ 15 Kostenerstattung

§ 16 Steuerliche Vermögensbildung

§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Bridge-Treff Telgte.

Er hat den Sitz in 48291 Telgte, Kardinal-von-Galen-Platz 9.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Telgter Bridge-Turnier Club nachfolgend „Verein“ genannt hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridgeverbandes e.V. (DBV)

Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich , die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk-/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirks-/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
  2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
    1. Eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, einer Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder Bezirks-/Landesverbandes
    2. Einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes oder eines deren Organe
    3. Des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
    4. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
  3. Durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Verein ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstige Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Verein zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks-/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstige Umlagen zu zahlen.

§ 8 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Das Schieds- und Disziplinargericht

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

In derMitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. Die Wahl des Kassenprüfers
  3. Die Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. Die Entlastung des Vorstandes
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen
  7. Die Änderung der Satzung
  8. Die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termine und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern im Spiellokal schriftlich bekannt gegeben.

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst mit der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von den Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge , die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der bestehenden Ziffer 5) unberührt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sofern in der Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich im Spiellokal bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des §9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verein.

Er hat insbesondere die Aufgabe:

  1. Den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszweck zu leiten,die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
  2. Den Verein zuführen und zu verwalten
  3. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
  4. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

Weitere Vorstandsmitglieder:

  1. Sportwart
  2. Kassenwart

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Vorstand, das dann die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstands übernimmt.

Verantwortliche Vorstände des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und weitere Vorstandmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12 Kassenprüfer

Der Verein ist einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

Diese haben insbesondere zu prüfen:

  1. Die ordnungsmäßige Buchführung
  2. Den Einsatz der Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und die Verwendung ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke nach den Bestimmungen des §2 dieser Satzung.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 13 Schieds- und Disziplinargericht

Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten.

Es ist zuständig für:

  1. Die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein
  2. Die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung eine Ordnung oder Beschluss des Vereins
  3. Eine Empfehlung über den Ausschluss eines Mitglieds
  4. Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird auf schriftlichen Antrag tätig.
  5. Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
  6. Eine Verwarnung
  7. Das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit.

Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des §11 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Beisitzer wird, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmgleichheit gibt es eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 15 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 16 Steuerliche Vermögensbildung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Telgte am 03.12.1996 beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft. Die vorgenannte Fassung vom 03.12.1996 wurde am 01.10.2018 durch eine Überarbeitung von L. Albacht geringfügig geändert und auf den jetzigen Stand gebracht. Da keine sachliche Änderung durchgeführt wurde, gilt sie ab sofort als gültige Satzung.
Die neue Satzung mit Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist in Bearbeitung und wird zur nächsten Mitgliederversammlung (MGV) im 1. Quartal 2019 rechtzeitig vorgestellt und ist dann auf der (MGV) zu genehmigen.

 

Vorsitzende stellv. Vorsitzende
Liselotte Voß Christel Leißing